Baubewilligungsansuchen


Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
  • Neu-, An-, Zu- und Umbau von (Wohn- und Wirtschafts-) Gebäuden
  • Betriebsgebäude aller Art (Büro- und Werkstättengebäude usw.)
  • Kleinhausbauten (bis 3 Wohnungen)
  • Mehrfamilienhäuser (mehr als 3 Wohnungen)
  • Änderung des Verwendungszweckes (zB. Einbau von Wohnräumen in eine Garage)
  • Jauche- und Güllegruben (offen, ohne Decke)
  • Land- und fortstwirtschaftliche Gebäude ohne Nutztierhaltung (Stallungen) über 300 m² verbauter Fläche und 9 m Höhe
  • Sämtliche Stallgebäude (Viehhaltung)
  • Garagengebäude
  • Glashäuser über 12 m²
  • Gartenhäuser über 12 m²
  • Holz-, Lager- und Gerätehütten über 12 m² (nicht landwirtschaftlich genutzt)
  • Abbruch Gebäude (wenn 2 Gebäude direkt zusammengebaut sind oder wenn ein Bebauungsplan vorliegt)
  • Carports über 35 m² verbauter Fläche

Ansuchen:
  • Ansuchen § 28 Oö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998

Benötigte Unterlagen:
  • Grundbuchsauszug
  • Baupläne (inkl. Lageplan und Unterschriften der Nachbarn, Planverfasser) 3-fach (Gemeinde, Finanzamt, Bauherr) - 1 Exemplar zusätzlich wenn eine Landesförderung beantragt wird!
  • Planverfasserbestätigung (bei Baufreistellung)
  • Baubeschreibung
  • Bauführerbestätigung (bei Baufreistellung)
  • Energieausweis (bei Neubau von Wohngebäuden und auch bei Zubau, wenn die Wohnnutzfläche um 100 % vergrößert wird)
  • positiver Trinkwasserbefund (bei Neubau von Wohngebäuden) - Gde. Burgkirchen: Datum der Untersuchung des Trinkwassers der Ortsbrunnen/Schulbrunnen durch das Land OÖ.
  • Naturschutzbehördliche Stellungnahme § 5 Abs. 1 Oö. NSchg. 1995 (bei Bauvorhaben im Grünland in exponierter Lage)
  • Lüftungsbeschreibung (zB. bei Errichtung eines Schweinestalles)
  • Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft bei Gebäuden, welche nicht für Wohnzwecke dienen (= landw. Gebäude, Ställe, Betriebsgebäude, Werkstätten,...)


Damit ein als Bauland gewidmetes Grundstück bebaut werden kann, ist eine Bauplatzbewilligung für die Parzelle erforderlich!

Für ein durch die gemeindeeigene Kanalisationsanlage erschlossenes Grundstück ist im Falle einer Bebauung eine Kanalanschlussgebühr zu entrichten.

Für ein durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossenes Grundstück ist im Falle einer Bebauung ein Verkehrsflächenbeitrag zu entrichten.

Für durch Kanal bzw. Verkehrsfläche erschlossenes Bauland sind Aufschließungsbeiträge zu entrichten wenn das Grundstück nicht bebaut ist.